Medien, Gegenstände und Dienstleistungen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn sie eine Gefahr für deren seelische und körperliche sowie sonstige Entwicklung darstellen könnten. Eigentümer:innen oder sonst Verfügungsberechtigte können per Antrag bei der zuständigen Behörde abklären, ob die angebotenen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen eine Gefahr für Kinder und Jugendliche darstellen.