Medien, Gegenstände und Dienstleistungen dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn sie eine Gefahr für deren seelische und körperliche sowie sonstige Entwicklung darstellen könnten. Per Antrag an die zuständige Behörde können Eigentümer:innen oder sonst Verfügungsberechtigte abklären lassen, ob die angebotenen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen eine Gefahr für Kinder und Jugendliche darstellen.